Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 31 Europaklausel
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 5
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- OVG Niedersachsen, 17.03.2005 – 8 ME 6/05
- BSG, 12.10.2000 – B 12 KR 7/00 RZitiert von 14
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 – L 18 AL 252/09Zitiert von 2
- LAG Hamm, 24.10.2006 – 9 Sa 1033/05
- LAG Düsseldorf, 04.03.1997 – 16 Sa 1694/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/31#abs-1 (1) In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 4 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255, S. 22) erfüllt, sofern er eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. § 30 Absatz 4 Nummer 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/31#abs-2 (2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ablegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/31#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.