Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.