Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 2 Aufgaben des Rettungsdienstes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/2#abs-1 (1) Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Er umfasst folgende Aufgaben:

die bedarfsgerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen,

den qualifizierten Krankentransport und

die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen (MANV).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/2#abs-2 (2) Der Rettungsdienst hat mit den Feuerwehren, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie den Hilfsorganisationen, die den Wasserrettungsdienst betreiben, zusammenzuarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/2#abs-3 (3) Bei Notfällen in oder auf Gewässern wird der Rettungsdienst durch Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren und Dritte unterstützt. Diese leiten bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden erforderlichen Maßnahmen ein und übergeben sie unter Einsatz spezieller Transportmittel dem Rettungsdienst. Der Weitertransport geretteter Personen zu medizinischen Behandlungseinrichtungen bleibt dem Rettungsdienst vorbehalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/2#abs-4 (4) Die Bezeichnungen Rettungsdienst, Notfallrettung, Krankentransport, Rettungswagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen-Infektionsschutz, Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungshubschrauber, Intensivtransporthubschrauber, Notärztin, Notarzt, Leitende Notärztin, Leitender Notarzt, Ärztliche Leiterin Rettungsdienst, Ärztlicher Leiter Rettungsdienst, Organisatorische Leiterin Rettungsdienst und Organisatorischer Leiter Rettungsdienst dürfen nur von den Aufgabenträgern nach § 6 und den beteiligten Dritten nach § 10 verwendet werden. Soweit der Gebrauch der nach Satz 1 genannten Bezeichnungen untersagt ist, gilt dies auch für zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen.

§ 1 § 3