Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz

BbgRettG

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgRettG/1#abs-2 (2) Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf

die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei und der Bun despolizei,

die Beförderungen mit Krankenwagen der Krankenhäuser innerhalb eines Krankenhausbereiches und

die Beförderungen von kranken und behinderten Personen, die keiner fachgerechten Betreuung durch den Rettungsdienst bedürfen (Krankenfahrten und Behindertentransport).

§ 2