Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesGAnlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen A und B
Stand: 13.04.2025
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1524 - 1537)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Vorbemerkungen
I. Allgemeine Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-i#abs-1 (1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung soweit möglich in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-i#abs-2 (2) Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf
Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“, „Leitender Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-i#abs-3 (3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-i#abs-4 (4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A für Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizeivollzugsdienstes – mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes – gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „beim Deutschen Bundestag“.
2. „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3
Die Ämter „Direktor und Professor“ in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:
Bundesagentur für Arbeit
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
Bundesamt für Naturschutz
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bundesamt für Strahlenschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
Bundesanstalt für Gewässerkunde
Bundesanstalt für Materialforschung und-prüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesanstalt für Wasserbau
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesinstitut für Risikobewertung
Bundesinstitut für Sportwissenschaft
Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
Eisenbahn-Bundesamt
Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
Paul-Ehrlich-Institut
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Robert Koch-Institut
Umweltbundesamt
Wehrtechnische Dienststelle für Schiffe und Marinewaffen, Maritime Technologie und Forschung
Wehrwissenschaftliches Institut für Werk- und Betriebsstoffe.
2a. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A eingestuft werden. Die Ämter der Leiter besonders bedeutender und zugleich besonders großer unterer Verwaltungsbehörden der Zollverwaltung dürfen auch in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B eingestuft werden.
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
(1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 8, 9, 9a, 10 und 11 dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte oder Soldat
(2) Eine Stellenzulage nach Nummer 9 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Polizeidiensttauglichkeit oder Feldjägerdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Laufbahn- oder Verwendungswechsel erfolgt ist.
(3) Eine Stellenzulage nach Nummer 10 ist darüber hinaus ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder Soldat mindestens zwei Jahre zulageberechtigend verwendet worden ist und infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die der Beamte oder Soldat ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes erlitten hat, nach amtsärztlicher Feststellung eine Feuerwehrdiensttauglichkeit nicht mehr gegeben und aus diesem Grund ein Verwendungswechsel erfolgt ist.
(4) Der für die ruhegehaltfähige Zulage maßgebende Betrag ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der Stellenzulage geltenden Anlage IX. Die Konkurrenzvorschriften bei den einzelnen Stellenzulagen gelten entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-i#abs-5 (5) Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 vor dem 1. Januar 2024 sind zu berücksichtigen. Als zulageberechtigende Zeiten werden auch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf Grund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht gewährt wurde.
II. Stellenzulagen
4. Zulage für militärische Führungsfunktionen
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14
(2) Sofern mehrere Voraussetzungen des Absatzes 1 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zulage nach Absatz 1 nicht gewährt.
(4) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Einsatzführungsdienstes
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen in einer Verwendung als
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Einsatzführungsdienst und Geoinformationsdienst der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzführungsdienst und im Geoinformationsdienst der Bundeswehr verwendet werden
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6, 8, 9 oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
5b. Zulage für Soldaten als Combat Controller bei den Luftlande- und Fernspähkräften der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Soldaten bei Verwendung als Combat Controller in einem Großverband, einem Verband oder einer Einheit der Luftlande- und Fernspähkräfte der Bundeswehr
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5a und einer Erschwerniszulage nach den §§ 23h und 23i der Erschwerniszulagenverordnung gewährt.
(3) Der Erwerb der Berechtigung nach Absatz 1 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt.
6. Zulage für Beamte und Soldaten in fliegerischer Verwendung
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
Die Stellenzulage erhöht sich um den Betrag nach Anlage IX für verantwortliche Luftfahrzeugführer, die mit der Berechtigung eines Kommandanten auf Flugzeugen verwendet werden, für die eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführern vorgeschrieben ist. Die Erhöhung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
(2) Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte oder Soldat
Der Fünfjahreszeitraum verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 Prozent.
(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Eine Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 ist in Höhe von 50 Prozent ruhegehaltfähig, wenn
(5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/anlage-i#abs-6 (6) Der Erwerb der Erlaubnis und Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und der Berechtigung nach Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung geregelt. Im Übrigen erlässt die oberste Dienstbehörde die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Luftfahrttechnisches Prüfpersonal und freigabeberechtigtes Personal
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie eine der folgenden Qualifikationen besitzen und entsprechend der Qualifikation verwendet werden:
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung, der Luftbildauswertung oder der hydroakustischen Aufklärung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in
Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
(2) Eine Zulage nach Absatz 1 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die einen Vorbereitungsdienst ableisten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
(4) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
9a. Zulage im maritimen Bereich
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, wenn sie verwendet werden
Sind gleichzeitig mehrere Tatbestände nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt, wird nur die höhere Zulage gewährt.
(2) Die Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erhalten auch Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die auf Grund einer Abordnung oder einer Kommandierung Aufgaben an Bord eines seegehenden Schiffes oder U-Bootes der Marine oder anderer Streitkräfte zu erfüllen haben, ohne zur Besatzung zu gehören. Ist dieses Schiff oder U-Boot noch nicht in Dienst gestellt, steht die Zulage ab dem Tag der Zugehörigkeit zur Fahrmannschaft für die Dauer der Verwendung zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten auch Beamte und Soldaten in einer Verwendung als
(4) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Nummer 4a, Nummer 8a oder Nummer 9, nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(5) Das Nähere kann die oberste Bundesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen regeln.
10. Zulage für Beamte und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr
(1) Beamte und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Zulage erhält auch hauptamtliches feuerwehrdiensttaugliches Personal zentraler Ausbildungseinrichtungen der Bundeswehr, das nach einer Verwendung nach Absatz 1
(3) Durch die Stellenzulage nach Absatz 1 werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
11. Zulage für Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bis zum 31. Dezember 2027
(2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b wird die Stellenzulage nur einmal gewährt.
(3) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 2 wird um den Betrag nach Anlage IX erhöht, wenn der Soldat als Angehöriger einer Besatzung in Dienst gestellter seegehender Schiffe der Marine oder anderer Seestreitkräfte verwendet wird. Erfüllt der Soldat entsprechende Aufgaben auf einem solchen Schiff auf Grund einer Kommandierung, ohne zur Besatzung zu gehören, erhält er diesen Betrag anteilig für die Dauer der Kommandierung.
(4) Den Erwerb und die Erhaltung der Zusatzqualifikation Rettungsmedizin regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
12. Zulage für Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker
Beamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
13. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung sowie bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit ihrer Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Beamte, die bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
14. Zulage für Flugsicherungslotsen
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 2
(weggefallen)
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe
Oberaufseher[1]
Oberschaffner[1]
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter[3]
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher[1]
Hauptschaffner[1]
Obergefreiter
Hauptgefreiter[4]
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Als Eingangsamt.
4 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
Erster Hauptwachtmeister[1],[2],[3]
Oberamtsmeister[2]
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter[1]
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent[1]
Erster Hauptwachtmeister[1],[2]
Hauptwart[1]
Oberamtsmeister[1]
Sekretär[3]
Korporal
Stabskorporal[5]
Stabsunteroffizier[4]
Obermaat[4]
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3 Als Eingangsamt.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister[1]
Oberlokomotivführer[2]
Obersekretär[3]
Oberwerkmeister[2]
Polizeimeister[1]
Stabsunteroffizier[4]
Obermaat[4]
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel[5]
Oberbootsmann[5]
1 Als Eingangsamt.
2 Auch als Eingangsamt.
3 Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel[1]
Hauptbootsmann[1]
Oberfähnrich[1]
Oberfähnrich zur See[1]
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor[1]
Betriebsinspektor[1]
Hauptbrandmeister[1]
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister[1]
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel[1]
Oberstabsbootsmann[1]
Leutnant
Leutnant zur See
1 Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
Besoldungsgruppe A 10[1]
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Besoldungsgruppe A 11[1]
Amtmann
Kanzler[2]
Kriminalhauptkommissar[3]
Polizeihauptkommissar[3]
Seeoberkapitän
Hauptmann[3]
Kapitänleutnant[3]
1 Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2 Im Auswärtigen Dienst.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kriminalhauptkommissar[3]
Polizeihauptkommissar[3]
Rechnungsrat
Seehauptkapitän[1]
Hauptmann[3]
Kapitänleutnant[3]
1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2 Im Auswärtigen Dienst.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Besoldungsgruppe A 13[1]
Akademischer Rat
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärrabbiner[5]
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
Pfarrer[5]
Rat
Seehauptkapitän[3]
Fachschuloberlehrer[6],[7],[8]
Studienrat
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
1 Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4 Im Auswärtigen Dienst.
5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8 Als Eingangsamt.
9 Mit der Befähigung für ein Lehramt.
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse[2]
Militärrabbiner[4]
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer[4]
Fachschuldirektor
Fachschuloberlehrer
Oberstudienrat
Regierungsschulrat
Oberstleutnant[3]
Fregattenkapitän[3]
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Botschafter“ oder „Gesandter“.
3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8 Mit der Befähigung für ein Lehramt.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
Botschafter[1]
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor[2]
Dekan
Direktor[3]
Generalkonsul[4]
Gesandter[4]
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
Regierungsschuldirektor
Studiendirektor
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10 Auf herausgehobenen Dienstposten.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter[1]
Botschaftsrat Erster Klasse[7]
Bundesbankdirektor[2]
Direktor[3]
Generalkonsul[4]
Gesandter[4]
Leitender Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule –[5]
Leitender Dekan
Leitender Direktor[6]
Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen –[7]
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse[7]
Leitender Regierungsschuldirektor
– als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst –
Oberstudiendirektor
– im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern –[8]
Oberst[9]
Kapitän zur See[9]
Oberstapotheker[9]
Flottenapotheker[9]
Oberstarzt[9]
Flottenarzt[9]
Oberstveterinär[9]
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
Direktor[2]
Direktor und Professor[1]
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4, B 5, B 6.
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor[1]
Direktor und Professor[2]
Vizepräsident
Oberst[4]
Kapitän zur See[4]
Oberstapotheker[4]
Flottenapotheker[4]
Oberstarzt[4]
Flottenarzt[4]
Oberstveterinär[4]
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
Botschafter[1]
Botschaftsrat Erster Klasse[6]
Bundesbankdirektor[2]
Direktor[3]
Direktor und Professor[4]
Generalkonsul[5]
Gesandter[5]
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Polizeidirektor beim Deutschen Bundestag[6]
Leitender Postdirektor
Ministerialrat
Vizepräsident
Vortragender Legationsrat Erster Klasse[6]
Oberst[9]
Kapitän zur See[9]
Oberstapotheker[9]
Flottenapotheker[9]
Oberstarzt[9]
Flottenarzt[9]
Oberstveterinär[9]
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor[1]
Direktor und Professor[5]
Erster Direktor[2]
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident[3]
Präsident und Professor[6]
Vizepräsident
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor[1]
Direktor[2]
Direktor und Professor[3]
Erster Direktor[4]
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor[5]
Präsident[6]
Präsident und Professor[7]
Vizepräsident, Vizedirektor
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und Professor“ darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter[1]
Bundesbankdirektor[2]
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor[3]
Direktor und Professor[4]
Erster Direktor[5]
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul[6]
Gesandter[6]
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Oberdirektor[9]
Präsident[10]
Präsident und Professor[11]
Vizepräsident
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe B 7
Direktor[1]
Ministerialdirigent
Oberdirektor[2]
Präsident[3]
Präsident und Professor[4]
Vizepräsident
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.
Besoldungsgruppe B 8
Direktor[1]
Erster Direktor[2]
Präsident[3]
Präsident und Professor[4]
1 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter[1]
Bundesbankdirektor[2]
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Ministerialdirektor
Präsident[4]
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General[1]
Admiral[1]
1 Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär