Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/72?asof=2020-01-10#abs-1 (1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/72?asof=2020-01-10#abs-2 (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/72?asof=2020-01-10#abs-3 (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.