Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz

BBesG

§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 43, 43b und 44

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/72?asof=2020-01-10#abs-1 (1) § 43 Absatz 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalgewinnungszuschläge, die nach § 43 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/72?asof=2020-01-10#abs-2 (2) § 43b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist bei Soldaten, die eine Verpflichtungsprämie nach § 43b bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, weiterhin anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/72?asof=2020-01-10#abs-3 (3) § 44 Absatz 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Personalbindungszuschläge, die nach § 44 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.

§ 70a § 72