§ 90 Wertänderungen, Veränderungen, Begründung neuer Rechtsverhältnisse
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 01.04.2008 – 10 S 1388/06Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers zur Erstellung eines Sanierungsplans für eine Kaliabraumhalde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/90#abs-1 (1) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben folgende Wertänderungen unberücksichtigt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/90#abs-2 (2) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/90#abs-3 (3) Wird der Wert des Eigentums an dem abzutretenden Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/90#abs-4 (4) Eine Vereinbarung, die mit Rücksicht auf ein in Vorbereitung befindliches Grundabtretungsverfahren oder die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens getroffen wird und die einen Dritten zum Gebrauch oder zur Nutzung des Gegenstandes der Grundabtretung berechtigt, bleibt bei der Festsetzung der Entschädigung insoweit unberücksichtigt, als sie von üblichen Vereinbarungen in vergleichbaren, nicht von einer Grundabtretung betroffenen Fällen auffällig abweicht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie getroffen worden ist, um eine Entschädigung zu erlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/90#abs-5 (5) Ist eine Veränderung an dem Gegenstand der Grundabtretung, die nach Einleitung des Grundabtretungsverfahrens ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen wird, für dessen neuen Verwendungszweck nachteilig und war dieser Umstand dem Grundabtretungspflichtigen, der die Veränderung vorgenommen hat, bekannt, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Grundabtretungsbegünstigten die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen.