Gesetze / Bundesberggesetz

BBergG

§ 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-1 (1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-2 (2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-3 (3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen

1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
3.
Baubeschränkungsgebiete.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-4 (4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-5 (5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

§ 74 § 76