§ 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 13.12.2012 – V ZB 49/12Grundbuchverfahren: Eintragung der Teilung einer SalzabbaugerechtigkeitZitiert von 7
- LG Mönchengladbach, 20.02.2008 – 6 O 445/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-1 (1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-2 (2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-3 (3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-4 (4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/75#abs-5 (5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.