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§ 43 BBergG — Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bundesberggesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend.