§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/176a#abs-1 (1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/176a#abs-2 (2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/176a#abs-3 (3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 176a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
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