§ 121 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/121#abs-1 (1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen. Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuerlegen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/121#abs-2 (2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen erstattet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/121#abs-3 (3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/121#abs-4 (4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten im Enteignungsbeschluss oder durch besonderen Beschluss fest. Der Beschluss bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 121 BauGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2016 – III ZR 407/15Umsetzung eines Hochwasserschutzkonzepts: Erstattungsfähigkeit der Rechtsberatungskosten des Grundstückseigentümers bei Abschluss eines zur Abwendung einer zu erwartenden Enteignung oder Besitzeinweisung abgeschlossenen Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Einräumung von NutzungsrechtenZitiert von 1
- OVG NRW, 14.08.2024 – 21 E 702/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 8/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 9/22Zitiert von 2
- VG Münster, 26.09.2023 – 2 K 1467/23
- VG Münster, 26.09.2023 – 2 K 1468/23
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 6/24Zitiert von 2
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 5/24
- BVerwG, 06.02.2025 – 11 B 4/24Erstattung notwendiger Rechtsanwaltskosten im BesitzeinweisungsverfahrenZitiert von 1
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