Gesetze / Bundesbankpersonal-Verordnung
BBankPersV§ 6 Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag
Stand: 10.06.2019
Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.