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§ 6 BBankPersV — Hinausschieben einer Entlassung auf Antrag

Bundesbankpersonal-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von einer Beamtin oder einem Beamten beantragte Entlassung kann bis zu sechs Monate über den beantragten Zeitpunkt hinaus aufgeschoben werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht vorliegen.