Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank

BBankG

§ 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/39#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vorstände der am 1. November 1992 bestehenden Landeszentralbanken, deren Bereiche sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 verändern, scheiden am 1. November 1992 aus ihren Ämtern. Sie erhalten für die restliche Dauer ihrer vertraglich vorgesehenen Amtszeit die Amtsbezüge als Ruhegehalt und anschließend die vertragliche Regelversorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBankG/39#abs-2 (2) Die am 1. November 1992 bestehenden Beiräte bei den Landeszentralbanken werden aufgelöst.

§ 38 § 40