Gesetze / Gesetz über die Deutsche Bundesbank
BBankG§ 22 Geschäfte mit jedermann
Stand: 10.06.2019
Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 BBankG →
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- BFH, 09.10.2002 – VI R 164/01Zitiert von 5
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