nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 BBankG — Geschäfte mit jedermann

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Deutsche Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte betreiben.