Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
BBahnVermG§ 5
Stand: 10.06.2019
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.