Gesetze / Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
BBahnVermG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBahnVermG/4#abs-1 (1) Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter §§ 1, 2 und 3 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBahnVermG/4#abs-2 (2) Soweit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern sich zur Deckung von Fehlbeträgen in der Betriebsrechnung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen verpflichtet oder die Haftung für Anleihen der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen übernommen haben, tritt das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" an deren Stelle in diese Verpflichtungen ein.