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# § 4 BBahnVermG

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum und den Vermögensrechten, die unter §§ 1, 2 und 3 fallen, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Soweit die Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern sich zur Deckung von Fehlbeträgen in der Betriebsrechnung der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen verpflichtet oder die Haftung für Anleihen der Betriebsvereinigung der Südwestdeutschen Eisenbahnen übernommen haben, tritt das Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" an deren Stelle in diese Verpflichtungen ein.

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Zitiervorschlag: § 4 BBahnVermG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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