§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 20.09.2021 – 5 LA 127/20Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 05.07.2011 – 2 K 2091/09
- OVG NRW, 30.07.2008 – 1 A 3762/06Zitiert von 7
- OVG NRW, 07.05.2007 – 1 B 385/07Zitiert von 10
- VG Arnsberg, 02.08.2007 – 5 K 981/06
- VG Köln, 12.02.2007 – 15 L 1864/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- VGH Bayern, 28.01.2026 – 3 ZB 25.1892
- BVerwG, 11.12.2025 – 2 A 4.25Fehlende gesundheitliche Eignung bei überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblicher Fehlzeiten (Nierenerkrankung)Zitiert von 1
80 Entscheidungen zu § 45 BBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/45#abs-1 (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/45#abs-2 (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/45#abs-3 (3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.