§ 126 Verwaltungsrechtsweg
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.07.2016 – 4 S 757/15Zitiert von 4
- VG München, 03.12.2020 – M 21b S 20.5613Zitiert von 2
- BVerwG, 17.03.2021 – 2 B 3/21Rechtsweg im Konkurrentenstreit um ein öffentliches AmtZitiert von 53
- VG Hamburg, 22.01.2026 – 21 E 8643/25
- OVG NRW, 15.07.2020 – 1 E 185/19Zitiert von 10
- OVG NRW, 25.03.2019 – 1 B 1048/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 05.03.2026 – 2 MB 7/25
- VG Freiburg, 24.11.2025 – 13 K 4616/24
- OVG Niedersachsen, 19.08.2025 – 5 ME 28/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/126#abs-1 (1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/126#abs-2 (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/126#abs-3 (3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/126#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.