§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften
Stand: 13.04.2025
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- VG Stuttgart, 22.08.2024 – 10 K 2867/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 6
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/145#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/145#abs-2 (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.