§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/137#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/137#abs-2 (2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/137#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.