Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
BAusfAmtG§ 2 Aufgaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/2#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt Verwaltungs- und Überwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das Außenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/2#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erledigt ferner, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/2#abs-3 (3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Durchführung von Rechtsverordnungen, die erlassen werden auf Grund des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), soweit die Durchführung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Rechtsverordnungen vorgesehen ist.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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