Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes

BAusfAmtG

§ 1 Errichtung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/1#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.

§ 2