Gesetze / Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes
BAusfAmtG§ 1 Errichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird ein Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAusfAmtG/1#abs-2 (2) Der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ernannt.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 129 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 1 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.