§ 6 Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.01.2022 – 6 A 10/21, 6 A 10/21 (6 A 11/19)Archivrechtliches Aktennutzungsbegehren; Bundesnachrichtendienst; MethodenschutzZitiert von 4
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Zitiert von 18
- BVerwG, 23.06.2022 – 10 C 3/21Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu verhandelt werdenZitiert von 14
- BVerwG, 12.09.2017 – 6 A 1/15Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst; Anfragegegenständlichkeit; Pressesonderverbindung; SPIEGEL-JournalistenZitiert von 19
- BVerwG, 30.04.2025 – 10 A 1.24Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BNDZitiert von 5
- BVerwG, 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- BVerwG, 06.02.2025 – 20 F 11/23 · Geheimhaltung im Interesse des BundesZitiert von 1
- BVerwG, 10.05.2022 – 6 A 9/21, 6 A 9/21 (6 A 9/19)Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den BND; In-Camera-VerfahrenZitiert von 4
18 Entscheidungen zu § 6 BArchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BArchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/6#abs-1 (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, unterliegen. Unterlagen der Nachrichtendienste sind anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung unterliegen und zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/6#abs-2 (2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/6#abs-3 (3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Übernahme an
Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden Geheimhaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/6#abs-4 (4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bundes über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von anderen Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes zur Archivierung angeboten und abgegeben werden.