§ 10 Nutzung von Archivgut des Bundes
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20Archivrechtlicher Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG gegenüber dem BundesnachrichtendienstZitiert von 8
- BVerwG, 11.12.2019 – 6 C 21/18Beginn der allgemeinen archivrechtlichen Schutzfrist bei Personenakten des Bundesamtes für VerfassungsschutzZitiert von 7
- OVG NRW, 15.05.2018 – 15 A 25/17Archivrechtlicher Nutzungsanspruch gegenüber einem Nachrichtendienst; Voraussetzungen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BVerwG, 04.06.2026 – 10 A 2.25Unbegründete Klage auf archivrechtliche Einsicht in Akten des BND
- BVerwG, 29.03.2023 – 10 C 2/22Zugang zu Akten von Helmut Kohl; Ausschluss bei unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zum AuffindenZitiert von 20
- VG Berlin, 26.05.2020 – 2 K 218.17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2025 – 10 A 1.24Archivrechtlicher Nutzungsanspruch hinsichtlich Unterlagen des BNDZitiert von 5
- BVerwG, 10.02.2025 – 20 F 18/22Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen ZwischenverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 23.06.2022 – 10 C 3/21Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu verhandelt werdenZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BArchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/10#abs-1 (1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über die Nutzung von Unterlagen sowie besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern Archivguts privater Herkunft bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/10#abs-2 (2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BArchG%202017/10#abs-3 (3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur aus wichtigem Grund bestimmt werden.