Gesetze / Bundes-Apothekerordnung

BApO

§ 7

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/7#abs-1 (1) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/7#abs-2 (2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BApO/7#abs-3 (3) Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann auch zurückgenommen werden, wenn eine der nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 bezogenen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.

§ 6 § 8