Gesetze / Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
AnerkV§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAnerkV%202016/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
Änderungsverlauf
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14.12.2016 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I 2879)
BGBl. 2016 I S. 2879
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.