Gesetze / Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG

§ 56b Nichtanrechnung

Stand: 25.07.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/56b#abs-1 (1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G/56b#abs-2 (2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

§ 56a § 57