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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3127

BGBl. 2004 I S. 3127 · 13.553 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3127
                               Einundzwanzigstes Gesetz
                 zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
                                    (21. BAföGÄndG)
                                               Vom 2. Dezember 2004

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 5 Abs. 5 Satz 3 wird der Halbsatz „ , das nach

    dem 30. Juni 1990 beginnt,“ gestrichen.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder
       Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermu-
       tet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1
       erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fach-
       schulen, Akademien und Hochschulen gilt dies
       nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum

       Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.“

 3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

       „8. Auszubildenden, die unter den Vorausset-
           zungen des § 3 des Freizügigkeitsgeset-
           zes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht
           auf Einreise und Aufenthalt haben oder
           denen diese Rechte als Kind eines Unions-
           bürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie
           21 Jahre alt oder älter sind und von ihren
           Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt
           erhalten,“.

   b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbil-
      dungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht
      dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder

      die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-
      terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“

4. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird aufgehoben.

5. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
      „Krankenversicherung“ die Wörter „nach § 5
      Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozial-

      gesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied“ einge-

      fügt.
   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pflege-
      versicherung“ die Wörter „nach § 20 Abs. 1 Nr. 9,
      10 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
      buch“ eingefügt.

6. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „Höheren
   Fachschulen, Akademien,“ gestrichen.

7. § 18 Abs. 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig

   zurückgezahlt werden.“

8. § 18b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Auszubildenden, die die Abschlussprü-
      fung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis
      zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsab-
      solventen gehören, die diese Prüfung in demsel-
      ben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf
      Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt ge-
      leistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der
BGBl. 2004, Seite 3128 — Originalseite als Abbildung
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       Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember
       1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten
       Darlehensbetrag

       1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förde-

          rungshöchstdauer,

       2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs

          Monaten nach dem Ende der Förderungs-
          höchstdauer,

       3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf
          Monaten nach dem Ende der Förderungs-

          höchstdauer

       die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der An-
       trag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntga-
       be des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
       Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende,
       die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder-
       ten gehören, unter den dort genannten Voraus-
       setzungen den Erlass

       a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen
          als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur
          das Bestehen festgestellt wird, nach den in
          dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
       b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Ab-
          schlussprüfung nach den am Ende der plan-
          mäßig abgeschlossenen Ausbildung ausge-
          wiesenen Leistungen; dabei ist eine differen-
          zierte Bewertung über die Zuordnung zu den
          ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus
          nicht erforderlich.
       Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im
       Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden
       haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend
       von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine
       nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-
       bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen
       haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland
       gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben
       und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder-
       ten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt,
       wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Aus-
       bildungsstätte dem einer im Inland gelegenen
       Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule
       gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle
       nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige
       Amt für Ausbildungsförderung wahr.“

    c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Das Bundesministerium für Bildung und
       Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung
       mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
       über das Verfahren, insbesondere über die Mit-
       wirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Aus-
       kunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für
       die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
       ist.“

 9. § 18c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensge-
       samtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichblei-
       bens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober
       jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank

       Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von
       Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den
       Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungs-
       union (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs

       Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom

       Hundert.“

    b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

          „(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder
       teilweise zurückgezahlt werden.“

10. In § 28 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , bei Wertpapieren

    der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der
    Antragstellung“ gestrichen.

11. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
       kasse Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständige
       Bundeskasse“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen
       Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2
       und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstät-
       ten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem
       Land haben.“
13. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen
    Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz
    beziehen, auch regelmäßig im Wege des automati-
    sierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und
    welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommen-
    steuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen über-
    mittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförde-
    rung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen,
    Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leis-
    tungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die
    Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt
    für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann
    auch über eine von der zuständigen Landesbehörde
    bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bun-
    desamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten
    und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs
    unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu
    vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dür-
    fen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprü-

    fung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der
    Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen
    abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüg-
    lich zu löschen.“

14. Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben.

15. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
    kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gut-
    achtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-
    holen.“

16. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach § 26 Abs. 2
       Satz 1“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 3129 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Satz 4 werden die Wörter „Höhere Fachschule
       oder“ gestrichen.
17. In § 58 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
    gefasst:
    „1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozial-
        gesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47
        Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmittei-
        lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
        nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkun-
        de nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
        nicht rechtzeitig vorlegt;

    2.   entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft
         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
         rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder
         nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
         rechtzeitig ausstellt;“.

18. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.

19. § 66 wird aufgehoben.

                         Artikel 2
               Änderung der Verordnung
              über die Einziehung der nach
               dem Bundesausbildungs-
         förderungsgesetz geleisteten Darlehen

  Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-
hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Okto-
ber 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch die

   Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens-
   (rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der
   Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500
   Euro gewährt.“

3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundeskasse
   Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständigen Bundes-
   kasse“ ersetzt.

                         Artikel 3
              Änderung der Verordnung
            über den leistungsabhängigen
   Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen
  Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass
von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die

Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“
   durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3
      Buchstabe a bis c“ durch die Angabe „§ 18b Abs. 2
      Satz 4 und 6“ ersetzt.

   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
      „§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b
      Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den in § 18b Abs. 1

      Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen“ gestrichen.
   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
      „§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b
      Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den Fällen des
      § 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“
      durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch
      die Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.

                         Artikel 4

                       Rückkehr
          zum einheitlichen Verordnungsrang
   Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                         Artikel 5
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt mit der Maßgabe in Kraft,
dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entschei-
dungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen
sind, die nach dem 31. März 2005 beginnen.
BGBl. 2004, Seite 3130 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3130

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                      ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                        Berlin, 2. Dezember 2004

                                   Der Bundespräsident
                                       Horst Köhler

                                     Der Bundeskanzler
                                     Gerhard Schröder

                                   Die Bundesministerin
                                für Bildung und Forschung
                                        E. Bulmahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3127. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8cc613186a83b922….