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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3127
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Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(21. BAföGÄndG)
Vom 2. Dezember 2004
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 5 Satz 3 wird der Halbsatz „ , das nach
dem 30. Juni 1990 beginnt,“ gestrichen.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 1 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder
Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermu-
tet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1
erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fach-
schulen, Akademien und Hochschulen gilt dies
nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum
Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt.“
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Auszubildenden, die unter den Vorausset-
zungen des § 3 des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU als Ehegatten oder Kinder ein Recht
auf Einreise und Aufenthalt haben oder
denen diese Rechte als Kind eines Unions-
bürgers nur deshalb nicht zustehen, weil sie
21 Jahre alt oder älter sind und von ihren
Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt
erhalten,“.
b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbil-
dungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht
dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder
die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich wei-
terhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.“
4. § 10 Abs. 3 Nr. 2 wird aufgehoben.
5. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Krankenversicherung“ die Wörter „nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 oder 10 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Pflege-
versicherung“ die Wörter „nach § 20 Abs. 1 Nr. 9,
10 oder Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
buch“ eingefügt.
6. In § 15 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter „Höheren
Fachschulen, Akademien,“ gestrichen.
7. § 18 Abs. 5b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig
zurückgezahlt werden.“
8. § 18b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auszubildenden, die die Abschlussprü-
fung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis
zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsab-
solventen gehören, die diese Prüfung in demsel-
ben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf
Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt ge-
leistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der

Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember
1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten
Darlehensbetrag
1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förde-
rungshöchstdauer,
2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ende der Förderungs-
höchstdauer,
3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Ende der Förderungs-
höchstdauer
die Abschlussprüfung bestanden wurde. Der An-
trag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntga-
be des Bescheids nach § 18 Abs. 5a zu stellen.
Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende,
die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder-
ten gehören, unter den dort genannten Voraus-
setzungen den Erlass
a) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen
als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur
das Bestehen festgestellt wird, nach den in
dieser Prüfung erbrachten Leistungen,
b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Ab-
schlussprüfung nach den am Ende der plan-
mäßig abgeschlossenen Ausbildung ausge-
wiesenen Leistungen; dabei ist eine differen-
zierte Bewertung über die Zuordnung zu den
ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus
nicht erforderlich.
Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im
Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden
haben, erhalten den Teilerlass nicht. Abweichend
von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine
nach § 5 Abs. 1, 3 oder § 6 förderungsfähige Aus-
bildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen
haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland
gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben
und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförder-
ten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt,
wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Aus-
bildungsstätte dem einer im Inland gelegenen
Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule
gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle
nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige
Amt für Ausbildungsförderung wahr.“
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Bundesministerium für Bildung und
Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über das Verfahren, insbesondere über die Mit-
wirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Aus-
kunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für
die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich
ist.“
9. § 18c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensge-
samtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichblei-
bens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober
jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank
Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von
Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den
Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungs-
union (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs
Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom
Hundert.“
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder
teilweise zurückgezahlt werden.“
10. In § 28 Abs. 2 wird der Halbsatz „ , bei Wertpapieren
der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der
Antragstellung“ gestrichen.
11. § 36 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
kasse Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständige
Bundeskasse“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen
Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2
und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstät-
ten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem
Land haben.“
13. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen
Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz
beziehen, auch regelmäßig im Wege des automati-
sierten Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und
welche Daten nach § 45d Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes dem Bundesamt für Finanzen über-
mittelt worden sind. Die Ämter für Ausbildungsförde-
rung dürfen zu diesem Zweck Namen, Vornamen,
Geburtsdatum und Anschrift der Personen, die Leis-
tungen nach diesem Gesetz beziehen, sowie die
Amts- und Förderungsnummer an das Bundesamt
für Finanzen übermitteln. Die Übermittlung kann
auch über eine von der zuständigen Landesbehörde
bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Das Bun-
desamt für Finanzen hat die ihm überlassenen Daten
und Datenträger nach Durchführung des Abgleichs
unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu
vernichten. Die Ämter für Ausbildungsförderung dür-
fen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprü-
fung nach Satz 1 nutzen. Die übermittelten Daten der
Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen
abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüg-
lich zu löschen.“
14. Die §§ 42 und 43 werden aufgehoben.
15. § 48 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gut-
achtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-
holen.“
16. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach § 26 Abs. 2
Satz 1“ gestrichen.

b) In Satz 4 werden die Wörter „Höhere Fachschule
oder“ gestrichen.
17. In § 58 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47
Abs. 4, eine Angabe oder eine Änderungsmittei-
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht oder eine Beweisurkun-
de nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt;
2. entgegen § 47 Abs. 2 oder 5 Nr. 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
rechtzeitig ausstellt;“.
18. Die §§ 63 und 64 werden aufgehoben.
19. § 66 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Einziehung der nach
dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz geleisteten Darlehen
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle-
hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Okto-
ber 1983 (BGBl. I S. 1340), zuletzt geändert durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Löst der Darlehensnehmer die gesamte Darlehens-
(rest)schuld nicht in einer Summe ab, so wird der
Nachlass nur für die Ablösung von mindestens 500
Euro gewährt.“
3. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundeskasse
Düsseldorf“ durch die Wörter „zuständigen Bundes-
kasse“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über den leistungsabhängigen
Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen
Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass
von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember
1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 3. Januar 1989 (BGBl. I S. 58), wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3
Buchstabe a bis c“ durch die Angabe „§ 18b Abs. 2
Satz 4 und 6“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b
Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den in § 18b Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes genannten Fällen“ gestrichen.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 18b Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 18b
Abs. 2 Satz 4 und 6“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Satzteil „in den Fällen des
§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1 Satz 3“
durch die Angabe „§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 18b Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 18b Abs. 2“ ersetzt.
Artikel 4
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 und 3 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2005 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und 10 tritt mit der Maßgabe in Kraft,
dass die darin bestimmten Änderungen nur bei Entschei-
dungen für die Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen
sind, die nach dem 31. März 2005 beginnen.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, 2. Dezember 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3127. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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