Gesetze / Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
BAföG-TeilerlaßV§ 3 Prüfungsabsolvent/Geförderter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/3#abs-1 (1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAf%C3%B6G-Teilerla%C3%9FV/3#abs-2 (2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BAföG-TeilerlaßV →
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