Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats

Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des …

§ 2 Amtszeit der Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/2#abs-1 (1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre, für die Schülervertreter zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/2#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern aufgibt oder wenn eine Voraussetzung für die Berufung entfällt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/2#abs-3 (3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes nach den Sätzen der Reisekostenstufe B.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2032-4-1-F

§ 1 § 3