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§ 2 BAY_2230_1_1_2_UK (Bayern) — Amtszeit der Mitglieder

Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtszeit beträgt vier Jahre, für die Schülervertreter zwei Jahre.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Berufung. Sie erlischt vorzeitig, wenn ein Mitglied seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern aufgibt oder wenn eine Voraussetzung für die Berufung entfällt.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Landesschulbeirats ist ehrenamtlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes nach den Sätzen der Reisekostenstufe B.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2032-4-1-F