Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des Landesschulbeirats
Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des …§ 3 Geschäftsführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/3#abs-1 (1) Die Geschäfte des Landesschulbeirats führt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/3#abs-2 (2) Die Sitzungen des Landesschulbeirats sind nichtöffentlich. Einladung, Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor einer Sitzung zugesandt. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die allen Mitgliedern und sonstigen Sitzungsteilnehmern zugeht.