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Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des …

§ 3 Geschäftsführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/3#abs-1 (1) Die Geschäfte des Landesschulbeirats führt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/3#abs-2 (2) Die Sitzungen des Landesschulbeirats sind nichtöffentlich. Einladung, Tagesordnung und Unterlagen für die Sitzungen werden den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor einer Sitzung zugesandt. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die allen Mitgliedern und sonstigen Sitzungsteilnehmern zugeht.

§ 2 § 4