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Verordnung über Berufung und Amtszeit der Mitglieder sowie die Geschäftsführung des …

§ 1 Berufung der Mitglieder

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/1#abs-1 (1) Die sieben Mitglieder aus dem Kreis der Eltern (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayEUG) werden berufen auf Vorschlag

1. der Katholischen Elternschaft Deutschlands, Landesverband Bayern,

2. der Freien Evangelischen Elternvereinigung e.V.,

3. des Bayerischen Elternverbands e.V.,

4. der Landeselternschaft der Bayerischen Realschulen e.V.,

5. der Landeselternvereinigung der Gymnasien in Bayern e.V.,

6. der Landeselternvereinigung der öffentlichen Wirtschaftsschulen,

7. der Landeselternvereinigung an Fachoberschulen in Bayern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/1#abs-2 (2) Die acht Mitglieder aus dem Kreis der Lehrer (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG) werden berufen auf Vorschlag

1. der Katholischen Erziehergemeinschaft in Bayern e.V.,

2. der Gemeinschaft Evangelischer Erzieher in Bayern e.V.,

3. des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbands e.V.,

4. des Bayerischen Realschullehrerverbands e.V.,

5. des Bayerischen Philologenverbands e.V.,

6. des Verbands der Lehrer an beruflichen Schulen in Bayern e.V.,

7. der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Bayern,

8. des Verbands der Diplomhandelslehrer in Bayern e.V.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/1#abs-3 (3) Die Mitglieder aus dem Kreis der Schüler (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayEUG) werden auf Vorschlag der Bezirksschülersprecher an Gymnasien, Mitglieder aus anderen Schularten vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus aus dem Kreis der gewählten Schülersprecher berufen. Von den acht Mitgliedern sind in der Regel je vier Schüler aus den allgemeinbildenden und den beruflichen Schularten zu berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/1#abs-4 (4) In den Landesschulbeirat kann nur berufen werden, wer in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2230_1_1_2_UK/1#abs-5 (5) Ein Mitglied kann sich vertreten lassen, soweit es an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert ist.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2230-1-1-K

§ 2