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Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme

§ 5 Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/5#abs-1 (1) Das Direktorium wirkt in gemeinsamer Verantwortung zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zusammen. Im Einvernehmen mit dem Kuratorium stellt es das wissenschaftliche Programm des Forschungszentrums auf, legt die Leitprojekte fest und entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel über die Durchführung der Einzelprojekte. Es ist für deren Umsetzung und für die Zusammenarbeit der Forschungsgruppen verantwortlich. Es legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor. Das Direktorium entscheidet ferner

1. über die Konfiguration der Geräte, Kommunikationsmedien und Programme des Forschungszentrums,

2. über die Bestellung der Leiter der Forschungsgruppen und deren personelle Zusammensetzung,

3. über wissenschaftliche Veranstaltungen des Forschungszentrums,

4. über die Einladung von Gastwissenschaftlern für die Dauer von mehr als einem Monat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/5#abs-2 (2) Das Direktorium bestellt einen Geschäftsführer, der nach den vom Direktorium erlassenen Richtlinien und Einzelweisungen die laufenden Geschäfte des Forschungszentrums führt und in Eilfällen nach eigenem Ermessen unaufschiebbare Maßnahmen trifft; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Dei Bedarf kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden.

§ 4 § 6