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Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme§ 4 Direktorium
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/4#abs-1 (1) Die Leitung des Forschungszentrums liegt in den Händen eines Direktoriums, dem je ein Professor der drei beteiligten Universitäten und zwei der Forschung verbundene Mitglieder aus der Wirtschaft angehören, die zugleich Mitglieder einer der drei Trägeruniversitäten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/4#abs-2 (2) Die Mitglieder des Direktoriums werden für die Dauer von drei Jahren von den Senaten der Trägeruniversitäten auf Vorschlag des Forschungskollegiums bestellt. Die dem Direktorium angehörenden Professoren werden dabei aus der Gruppe der für das Forschungskollegium bestellten Professoren ausgewählt. Die Senate der Universität Erlangen-Nürnberg und der Technischen Universität München bestellen je ein der Forschung verbundenes Mitglied aus der Wirtschaft im Benehmen mit dem Förderkreis der Bayerischen Wirtschaft für das Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme (Förderkreis).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/4#abs-3 (3) Das Direktorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/4#abs-4 (4) Der Sprecher, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Sprecher, führt in den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz. Er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums oder auf Bitte des Kuratoriums ist der Sprecher verpflichtet, eine Sitzung des Direktoriums einzuberufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/4#abs-5 (5) Für den Geschäftsgang des Direktoriums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.