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Verordnung über das Bayerische Forschungszentrum für Wissensbasierte Systeme

§ 6 Forschungskollegium

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/6#abs-1 (1) Für das Zusammenwirken der Trägeruniversitäten im Forschungszentrum wird als beschließendes gemeinsames Organ das Forschungskollegium gebildet, dem elf Mitglieder des Forschungszentrums angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/6#abs-2 (2) Die Senate der Trägeruniversitäten bestellen die Mitglieder des Forschungskollegiums auf Vorschlag ihrer für die Informatik zuständigen Fakultäten für die Dauer von drei Jahren nach den Verhältniszahlen des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 BayHSchG. Dabei bestellt der Senat der Universität Erlangen-Nürnberg drei Vertreter der Professoren – darunter ein assoziiertes Mitglied des Forschungszentrums – einen Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Technischen Universität bestellt zwei Vertreter der Professoren, einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und einen Vertreter der Studenten; der Senat der Universität Passau bestellt einen Vertreter der Professoren und einen Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/6#abs-3 (3) Das Forschungskollegium unterbreitet Vorschläge für die Bestellung des Direktoriums, nimmt den Rechenschaftsbericht des Direktoriums entgegen und beschließt auf Vorschlag des Direktoriums

1. abweichend von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BayHSchG den Voranschlag des Forschungszentrums zum Staatshaushaltsplan,

2. über die Verwendung der dem Forschungszentrum zugewiesenen Stellen und Mittel und

3. über die Aufnahme assoziierter Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAY_2210_2_5_4_WFK/6#abs-4 (4) Für den Geschäftsgang des Forschungskollegiums gilt Art. 35 BayHSchG entsprechend.

§ 5 § 7