Gesetze / Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung

BAVBVO

§ 7 Zeugnis und Teilnahmebescheinigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAVBVO/7#abs-1 (1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAVBVO/7#abs-2 (2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAVBVO/7#abs-3 (3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen.

§ 6 § 8