Gesetze / Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung

BAVBVO

§ 5 Ermittlung der Befähigung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAVBVO/5#abs-1 (1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung zu beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAVBVO/5#abs-2 (2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und Kenntnisse.

§ 4 § 6