Gesetze / Beamtenaltersteilzeitverordnung
BATZV§ 2 Ermittlung der Quote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BATZV/2#abs-1 (1) Die Quote für die Altersteilzeit nach § 93 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird jährlich für das laufende Kalenderjahr auf der Grundlage der Statistik nach § 1 Nummer 4 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes aus dem Verhältnis der Zahl der Beamtinnen und Beamten und der Zahl der bestehenden Altersteilzeitverhältnisse ermittelt. Bei der Ermittlung der Quote werden auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte berücksichtigt; Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden nicht berücksichtigt. Stichtag für die Ermittlung der Quote ist der 30. Juni des Vorjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BATZV/2#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde kann die Quote ermitteln
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BATZV/2#abs-3 (3) Ergeben sich bei der Berechnung der Zahl der Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit bewilligt werden kann, Bruchteile, so wird auf ganze Zahlen abgerundet.