Gesetze / Beamtenaltersteilzeitverordnung

BATZV

§ 1 Festlegung der Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Restrukturierungs- und Stellenabbaubereiche nach § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes legt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages fest.

→§ 2