Gesetze / Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProRWFPrV§ 16 Ausbildereignung
Stand: 03.09.2026
Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.