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§ 16 BAProRWFPrV — Ausbildereignung

Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 03.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung werden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.