Gesetze / Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProRWFPrV

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/11#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/11#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 9 sind die drei zu erbringenden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/11#abs-3 (3) In der mündlichen Prüfung nach § 10 sind die Präsentation und das fallbezogene Fachgespräch als eine Prüfungsleistung zu bewerten.

§ 10 § 12