Gesetze / Bachelor-Professional-Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProRWFPrV

§ 10 Mündliche Prüfung

Stand: 03.09.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/10#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus der Präsentation des Bearbeitungsergebnisses einer schriftlichen Aufgabenstellung sowie einem sich unmittelbar anschließenden fallbezogenen Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/10#abs-2 (2) Die schriftliche Aufgabenstellung und das fallbezogene Fachgespräch beziehen sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Kanzlei- und Personalmanagement“ nach § 5.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/10#abs-3 (3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten sowie Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProRWFPrV/10#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten, davon dauert die Präsentation höchstens 10 Minuten. Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 60 Minuten.

§ 9 § 11