Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProITFPrV§ 27 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/27#abs-1 (1) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ nach § 20 Absatz 2 mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/27#abs-2 (2) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist anzubieten, wenn eine der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde jeweils:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/27#abs-3 (3) Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/27#abs-4 (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/27#abs-5 (5) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.