Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung
BAProITFPrV§ 22 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „IT-spezifische Handlungsfelder“
Stand: 01.11.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/22#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Prüfungsbereiche nach § 5 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/22#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben. Eine der beiden Aufgabenstellungen soll in englischer Sprache vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/22#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 120 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 300 Minuten betragen.