Gesetze / Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung

BAProITFPrV

§ 20 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“

Stand: 01.11.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/20#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/20#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BAProITFPrV/20#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.

§ 19 § 21